Beitrags- und Finanzordnung 2024

§ 1 Ermächtigungsgrundlage
Die Regelungen in dieser Beitragsordnung finden ihre Grundlage in § 3.4 und § 4 der
Vereinssatzung in der Fassung vom 30.11.2023.

§ 2 Beitragspflicht
Das Beitragsaufkommen ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle
Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle
Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht pünktlich in
vollem Umfang nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und
seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen. Jedes Vereinsmitglied hat
daher einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind Kostenfrei.

§ 3 Fälligkeit des Beitrags
Der Mitgliedsbeitrag ist wahlweise fällig. Minimum ist eine einmalige Zahlung im
Jahr. Ansonsten kann das Vereinsmitglied wahlweise zwischen halbjährlich,
vierteljährig und monatlich selbst entscheiden. Der Beitrag muss spätestens zum 14. des jeweiligen Monats auf dem Vereinskonto/PayPal-Konto sein.

§ 4 Höhe des Beitrags
Jedes Mitglied muss einen Beitrag von 20 Euro pro Monat zahlen.
Nach Legalisierung behält sich der Vereinsvorstand vor, den Beitrag zu erhöhen. Da es laut Gesetz eine Mindestmitgliedschaft von 3 Monaten geben muss, würden wir für diese 3 Monate am Anfang die Gebühr auf einmal nehmen (60 Euro) und ab dem 4 Monat, normal 20 Euro.

§ 5 Zahlungsform
(1) Die Mitgliedsbeiträge, Sonderumlagen und sonstige Gebühren können im
SEPA-Lastschriftverfahren, per Überweisung oder PayPal beglichen werden.
Wenn ein Lastschriftverfahren angestrebt wird, sind die Mitglieder verpflichtet
eine Einzugsermächtigung zu unterschreiben. (Derzeit erstmal nur PayPal)
(2) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht
erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom
Mitglied zu erstatten.

§ 6 Beitragsrückstand
(1) Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Mahngebühr 5 Euro je Mahnung.

§ 7 Soziale Härtefälle
(1) In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei
Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise
erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf
eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
(2) Auf Antrag des Zahlungspflichtigen können die Mahngebühren ganz oder teilweise erlassen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand nach freiem Ermessen.

§ 8 Kündigung der Mitgliedschaft
Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der
Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine
sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Laut Gesetz, besteht eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von 3 Monaten. Danach kann immer zum Ende des Monats gekündigt werden.

§ 9 Aufnahmegebühr
Eine Aufnahmegebühr besteht derzeit nicht.

§ 10 Umlage
Über eine Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der
Satzung.

§ 11 Änderungen
(1) Änderungen, die die Höhe des Beitrags betreffen, werden vom Vorstand beschlossen.
(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen,
entscheidet der Vorstand.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 01.03.2024 in Kraft.


Vorstand
Jonas Olbermann

Stellv. Vorstand Stefan Kiehle

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